(1) | Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere: | |
1. | Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt, | |
2. | Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte), | |
3. | Aufstellungen und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte, | |
4. | Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahmen der ausführenden Firmen, | |
5. | Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Plaungsbetroffenen, | |
6. | Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten, | |
7. | laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwickliung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers, | |
8. | Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren. | |
(2) | Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden. |