| (1) | Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht,
wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren
Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:
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| 1. | Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung
des Programms für das Gesamtprojekt,
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| 2. | Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
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| 3. | Aufstellungen und Überwachung von Organisations-, Termin- und
Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
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| 4. | Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit
Ausnahmen der ausführenden Firmen,
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| 5. | Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Plaungsbetroffenen,
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| 6. | Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
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| 7. | laufende Information des Auftraggebers über die
Projektabwickliung und rechtzeitiges Herbeiführen von
Entscheidungen des Auftraggebers,
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| 8. | Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-,
Förderungs- und Genehmigungsverfahren.
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| (2) | Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur
berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden.
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